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ZAHLUNGSMETHODEN

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AGB

§ 1 Geltungsbereich


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Gala PDM GmbH. Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der  Gala PDM GmbH. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.


§ 2 Angebote


Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in dem Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen
und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise werden im Angebot exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer
wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge zum Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer
herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Für die Planung und Erstellung eines Angebots wird die Firma Gala PDM GmbH ggf. eine digitale Vermessung einsetzen. Für den erhöhten Planungs- und Kostenaufwand
erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass für die Angebotsplanung eine Gebühr in Höhe von 65,- € + MwSt. erhoben wird. Sollte es aufgrund der vorgelegten Planung zu einer Beauftragung der Firma Gala PDM GmbH kommen, wird diese Gebühr zur Hälfte erlassen.


§ 3 Ausführung


Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma Gala PDM GmbH die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.Bsp. Materiallieferungen) übernimmt die Firma Gala PDM GmbH keine Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt erforderliche, bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% der Angebotssumme bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber wegen diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem Auftraggeber eine Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen.
Die Ausführung der Arbeiten des Gartens,- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung
über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften“ für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher
Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen, sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistungen zur Verfügung und
übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.


§ 4 Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen oder Lichtbildern behält sich die Firma Gala PDM GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der Vertragsabwicklung und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt.

 


§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen


Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Die Abrechnung des Materials erfolgt aufgrund von angefangenen Verkaufseinheiten. Eine andere Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die
vor Angebotsabgabe dem Auftragnehmer nicht bekannt waren. Bei Aufträgen, welche in einer Entfernung von mindestens 50 km Entfernung (Straßenentfernung) vom Sitz der Firma Gala PDM GmbH
abgewickelt werden, behält sich der Auftragnehmer die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 0,90 €/km pro Kalendertag vor. Als Sitz der Firma gilt hier Dorfstrasse 14, 17237 Hohenzieritz.
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze
vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferung berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der
Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.


§ 6 Abnahme


Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt
die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt. Die Vergütung ist mit der Abnahme ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere tritt Verzug ohne weitere schriftliche Mahnung ein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn- Material- und Vertriebskosten für Leistungen die 1 Monat oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Die Gala PDM GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder Voraus- bzw. Abschlagszahlung zur Materialkostendeckung in Höhe von 50% des Auftragsvolumens zu verlangen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Erteilung des Auftrags entstehen, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.


§ 7 Gewährleistung


Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für alle durch den Auftragnehmer erstellten Gewerke wird eine Garantie von 2 Jahren geleistet, im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit
anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen.
Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns verloren. Bei Zahlungsverzug kann Gala PDM GmbH die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist. Unter
besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau  durch Dritten erstelltem Unterbau oder   sonstige im Vorfeld erstellten Gewerke, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung wird mit
Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind höhere Gewalt (Naturereignisse) oder mutwillige Zerstörung. Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern Material und Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus dem Material oder den Pflanzen. Mutterboden und Humus werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten
auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht
aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn dem Auftragnehmer die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode (im Regelfall 1 Jahr) übertragen worden ist. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn die Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige, vom Auftragnehmer
nicht beeinflussbare Faktoren zurückgeführt werden kann. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf einer verschuldensabhängigen Haftung.



§ 8 Eigentumsvorbehalt


Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Gala PDM GmbH, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Gala PDM GmbH, auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder die von dem Bauvorhaben gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder
jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder Hausnummern
zu erkennen sind.


§ 9 Duldung und Wegnahme


Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, das dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen
erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen mein Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Gala PDM GmbH und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.

 

§ 10 Schriftform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritte abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 11 Gerichtsstand


Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten (HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand das für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.


§ 12 Mündliche Absprachen


Mündliche absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.


§ 13 Maße und Toleranzen


Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN - Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und
Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch
Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.

 

§ 14 Gewährleistung bei Pflanzen


Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt.


§ 15 Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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